§ 40   Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene  oder  gespeicherte
personenbezogene   Daten   dürfen  nur  für  Zwecke  der  wissenschaftlichen
Forschung verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Die Übermittlung  personenbezogener  Daten  an  andere  als  öffentliche
Stellen  für  Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig, wenn
diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke  zu
verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschrift des Absatzes 3 einzuhalten.

(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach  dem
Forschungszweck  möglich  ist.  Bis  dahin  sind  die  Merkmale gesondert zu
speichern,  mit  denen  Einzelangaben  über   persönliche   oder   sachliche
Verhältnisse  einer  bestimmten  oder  bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,  soweit
der Forschungszweck dies erfordert.

(4)   Die   wissenschaftliche   Forschung   betreibenden   Stellen    dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

    1. der Betroffene eingewilligt hat oder

    2. dies für die Darstellung von  Forschungsergebnissen  über  Ereignisse
    der Zeitgeschichte unerläßlich ist.



converted with guide2html by Kochtopf